Das Erfordernis Land sparender und wirtschaftlicher Lösungen lässt Ausnahmen zu (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2004 [1P.40/2004], Erw. 3.2.1; AGVE 2005, S. 204; AGVE 1990, S. 251). Da es vorliegend um die Erschliessung eines Wohnquartiers geht, ist mit der Vorinstanz auf die VSS-Norm 640'045 "Strassentyp Erschliessungsstrasse" abzustellen (lit. A Ziffer 4). Diese unterscheidet zwischen den Typen Quartiererschliessungsstrasse, Zufahrtsstrasse und Zufahrtsweg. Die Zufahrtsstrasse ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 150 Wohneinheiten oder bei Verkehrsaufkommen gleichwertiger Quellen anzuwenden (lit. C Ziffer 8 Abs. 2);