4. 4.1. Der Massstab für die Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung bestimmt sich im Rahmen der jeweiligen Verkehrsverhältnisse und des Standes der Strassenbautechnik nach den VSS- Normen (AGVE 2005, S. 203 ff. mit Hinweisen, siehe auch § 92 Abs. 4 BauG i.V.m. § 44a Abs. 1 ABauV). Die VSS-Normen sind jedoch nicht völlig schematisch und stur zu übernehmen; deren Anwendung muss im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten. Das Erfordernis Land sparender und wirtschaftlicher Lösungen lässt Ausnahmen zu (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2004 [1P.40/2004], Erw.