3.3. Eine Erschliessung hat im Weiteren das in § 33 Abs. 1 Satz 2 BauG festgehaltene Gebot zu beachten, wonach der Boden umweltschonend, landsparend und wirtschaftlich zu nutzen ist. Im gleichen Sinne hält § 92 Abs. 1 Satz 1 BauG fest, dass Strassen möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern sind. 160 Verwaltungsgericht 2009