halten, insbesondere über die Erstellung von Fuss- und Radwegverbindungen, über die Gestaltung und Bepflanzung des Strassenraumes und der Abstellplätze, über Lärmschutzmassnahmen sowie über Ver- und Entsorgungseinrichtungen (§ 1 ABauV i.V.m. § 17 Abs. 4 BauG). Mit der Genehmigung von Erschliessungs- und Gestaltungsplänen ist das Enteignungsrecht für die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG). 3.2. Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Das Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschlies-