Die Ausführungen der Gemeinde seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass 5 m breite Strassen zwar zu einer Erhöhung der Geschwindigkeit verleiten könnten, die Anordnung des Erschliessungsrings und die Kürze des vom Ausbau betroffenen Teils der Haselstrasse jedoch eine starke Erhöhung der Geschwindigkeiten verhinderten. Insgesamt sei die Erschliessungsplanung im Bereich der Haselstrasse und des Erschliessungsrings zwar als eher grosszügig einzustufen, die Gemeinde X. habe ihr Ermessen aber nicht überschritten. 3. 3.1.