Ausweich- und Abstellmöglichkeiten für Lastwagen seien keine vorgesehen. Es sei unübersehbar, dass sich in Wohnquartieren – abgesehen von den kommunalen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen – mehr und mehr auch Lastwagen bewegten und abgestellt werden müssten, so z.B. Umzugs-, Zuliefer- und Servicefahrzeuge. Im Übrigen lasse die Zonenordnung auch nicht störendes Gewerbe zu. Zur Breite von 5 m führt der Gemeinderat X. aus, auf Erschlies- 158 Verwaltungsgericht 2009