Er anerkennt, dass die Breite der Ringstrasse bzw. der Haselstrasse so beschaffen sein müsse, dass die Interessen aller Verkehrsteilnehmer gewahrt seien. Mit einer Breite von 4 m für die Ring- bzw. 4,5 m für die Haselstrasse, wie dies die VSS-Normen maximal vorsähen, sei diesen Interessen genüge getan. Es bedürfe überzeugender Argumente, um von den Normen abzuweichen. Sowohl der Gemeinderat X. als auch der Regierungsrat, welcher im Übrigen auch keine Ermessensüberprüfung vorgenommen habe, hätten es unterlassen, eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen. Im Weiteren sei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit mangelhaft Rechnung getragen worden. 2.2.