Die neuen planungsrechtlichen Vorschriften verpflichteten den Grundeigentümer und den Gemeinderat zur Sondernutzungsplanung, und eine Erschliessung gestützt auf die Auflagen von 1995 war mit Inkrafttreten der Planänderung am 12. Mai 1999 ausgeschlossen. Mit der Revision des Bauzonen- und Kulturlandplans "A." verlor die Verfügung, die zur Anmerkung im Grundbuch 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 169