Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Auflagen zur rückwirkenden Erschliessung der Parzelle Nr. 000 mit dem Erschliessungsplan wiedererwägungsweise aufgehoben wurden. Ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder einen Widerruf (siehe dazu §§ 25 f. VRPG) vorliegen, ist wegen der planungsrechtlichen Situation nicht abschliessend zu prüfen. 4. 4.1. Art. 19 RPG verpflichtet die Gemeinden zur planmässigen Erschliessung der Bauzonen, und § 16 Abs. 1 BauG hält den Grundsatz fest, dass die Erschliessung soweit nötig durch Erschliessung- und 168 Verwaltungsgericht 2008