Wie bereits ausgeführt, ändert die Anmerkung der verfügten Auflagen im Grundbuch nichts an dieser Rechtslage. Die Rechtsbeständigkeit (materielle Rechtskraft) einer Verfügung ist sodann nicht absolut, sondern beschränkt. Eine formell rechtskräftige Verfügung kann unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben oder abgeändert werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 994 ff.). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Auflagen zur rückwirkenden Erschliessung der Parzelle Nr. 000 mit dem Erschliessungsplan wiedererwägungsweise aufgehoben wurden.