Diese Verfügung ist eine behördliche Anordnung, die gestützt auf das Baugesetz einseitig und für den Grundeigentümer verbindlich die Erschliessung vorschreibt, sofern die in der Verfügung vorgesehenen Bedingungen eintreten. Diese Anordnungen entfalteten verbindliche Rechtswirkungen zwischen dem Verfügungsadressaten – hier die Grundeigentümerin – und der Gemeinde. Die Verfügung des Gemeinderats vom 31. Januar 1995 entfaltet indessen keine Rechtswirkungen zwischen dem Gemeinwesen und Dritten in dem Sinne, dass sie Rechtsansprüche Dritter gegen die Gemeinde begründet. Wie bereits ausgeführt, ändert die Anmerkung der verfügten Auflagen im Grundbuch nichts an dieser Rechtslage.