So ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a WG der Erwerb dieser Waffen und ihrer Bestandteile, mit Ausnahme des Erwerbs durch Erbgang oder falls es sich um zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Se- riefeuerwaffen handelt (Art. 5 Abs. 5 und Abs. 6 WG), grundsätzlich