Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist insbesondere das Fehlen der in Art. 8 Abs. 2 WG genannten Hinderungsgründe. Für den Erwerb von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen gelten von den allgemeinen, in Art. 8–16 WG definierten Waffenerwerbsbestimmungen abweichende Regelungen. So ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit.