1. 1.1. Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) unterstellt die Handänderung von Waffen im gewerbsmässigen Handel einer generellen Bewilligungspflicht. Für den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition sowie Munitionsbestandteilen bei einem Waffenhändler oder einem Büchsenmacher ist daher ein Waffenerwerbsschein erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist insbesondere das Fehlen der in Art. 8 Abs. 2 WG genannten Hinderungsgründe.