den Schluss, dass der Gesetzgeber den Kantonsbeitrag an die einzelnen Gemeinden auf der Grenze des kantonalen Mittelwerts der Nettoaufwendungen pro Einwohner beschränken bzw. Vergütungen verbieten wollte, welche zur Senkung der Nettoaufwendungen pro Einwohner unter den kantonalen Mittelwert führen. 3.3. Der Lastenausgleich wird in § 49 Abs. 2 SPG normiert, indem der kantonale Beitrag an alle Gemeinden mit 28 % an den Gesamtaufwendungen aller Gemeinden (§ 49 Abs. 1 SPG und § 48 Abs. 2 SPG) festgelegt ist. Diese Grenze ist in den angefochtenen Verfügungen eingehalten und damit auch der Grundsatz der Kostenneutralität im Sinne des Gesetzgebers gewahrt. Entgegen den Be-