mogen auf alle aargauischen Gemeinden verteilen (vgl. erwähnter Bericht, S. 3 f.). Das Lastenausgleichssystem gemäss §§ 47 ff. SPG sieht deshalb gerade keine Nivellierung auf der Höhe des kantonalen Mittelwerts der Aufwendungen vor. Nicht zu verkennen ist, dass dieses System mit zwei selbstständigen Faktoren zur Folge hat, dass Gemeinden, die bei der Anzahl der Sozialhilfefälle im Vergleich zum Kantonsmittel eher hoch, aber im Bereich der Nettoaufwendungen eher tief sind, einen Beitrag erhalten, welcher erheblich über das gesetzliche Minimum hinausgeht, was im Ergebnis wiederum die Nettoaufwendungen sinken lässt. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien erlauben aber