Auch eine Auslegung, wonach zwischen den Gemeinden keine Lastenverschiebungen zulässig seien, findet in den Materialien keine Stütze. Im Gegenteil: Das gewählte System ist ausdrücklich darauf ausgerichtet, Gemeinden mit hohen Sozialhilfekosten und einer hohen Anzahl von Sozialhilfefällen durch das Lastenausgleichssystem besonders zu entlasten. Das zentrale Problem sah der Gesetzgeber in den Sozialhilfekosten für Ausländer, welche sich nicht ho- 2007 Sozialhilfe 201