Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich den Materialien über die im Gesetzeswortlaut erwähnten Randbedingungen hinaus für die Festsetzung der Beitragsstufen durch den Regierungsrat keine zwingenden Vorgaben entnehmen lassen. Insbesondere sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – der kantonale Mittelwert der Fallzahlen und die Nettoaufwendungen pro Einwohner im Durchschnitt keine absoluten Grenzen für die Betragsberechtigung. Auch eine Auslegung, wonach zwischen den Gemeinden keine Lastenverschiebungen zulässig seien, findet in den Materialien keine Stütze.