zialhilfefälle in der Gemeinde in % der Einwohnerzahl; § 47 Abs. 3 lit. a SPG) fing der Beitragssatz im Falle von bis zu 0,5 % von Fällen pro Einwohner bei 10 % an. Bei einer Erhöhung der Fälle pro Einwohner um 0,5 % erhöhte sich der Beitragssatz um 5 %, wobei er bei über 2 % von Fällen pro Einwohner konstant bei 30 % lag. Für das Kriterium 2 (Sozialhilfekosten pro Einwohner im Verhältnis zum Kantonsmittel; § 47 Abs. 3 lit. b SPG) begannen die Beitragsstufen im Falle von Nettoaufwendungen bis 100 % des Kantonsmittels bei 10 %, wobei eine Erhöhung der Nettoaufwendungen um 20 % den Beitragssatz um 5 % ansteigen liess.