Der Stadtrat X. hat die Kürzung der Sozialhilfe damit begründet, der Beschwerdeführer habe gegen die Mitwirkungs- und Meldepflicht verstossen, indem er die Fragen im Schreiben des Stadtrats X. vom 26. Juni 2007, welche der Berechnung des Lebensunterhalts für die Monate Juni und Juli 2007 dienen sollten, nicht oder nur ungenügend beantwortet habe. Es handelte sich dabei um Fragen betreffend den Aufenthalt der Ehefrau und des Kindes nach dem Vorfall von häuslicher Gewalt, die Daten der Semesterferien 2007 und die Arbeitsbemühungen in dieser Zeit, die Bemühungen um zinslose Darlehen sowie die Prüfungsergebnisse und Semesterzeugnisse.