2007 Sozialhilfe 195 halb nur dann geboten, wenn sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen. Der Stadtrat X. hat die Kürzung der Sozialhilfe damit begründet, der Beschwerdeführer habe gegen die Mitwirkungs- und Meldepflicht verstossen, indem er die Fragen im Schreiben des Stadtrats X. vom 26. Juni 2007, welche der Berechnung des Lebensunterhalts für die Monate Juni und Juli 2007 dienen sollten, nicht oder nur ungenügend beantwortet habe.