Genf 2006, Rz. 707 ff.) widersprechen, dem Beschwerdeführer 1 den genannten Formmangel im Zusammenhang mit dem Erfordernis der formellen Beschwer entgegenzuhalten, zumal der Gemeinderat X. ausweislich der Akten darauf verzichtet hat, dem Beschwerdeführer 1 in Anwendung von § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 39 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache anzusetzen. Statt dessen hat er ihn zur Einspracheverhandlung vom 19. August 2005 vorgeladen und ist in der Folge materiell auf die Einsprache eingetreten. Im Ergebnis ist 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 153