Nach § 4 Abs. 2 BauG kann einen Entscheid nicht anfechten, wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte. Die Voraussetzung der formellen Beschwer erfüllt demnach nur, wer sich formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort seine Antrags- bzw. Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat. Deshalb ist auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Personen nicht einzutreten, welche sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt haben, ausser sie wären zu Unrecht von der Beteiligung ausgeschlossen oder erst durch den vorinstanzlichen Entscheid betroffen worden (AGVE 1999, S. 264 mit Hinweisen; Merker, a.a.