"H." vorgesehene Wendehammer, gegen den sich die Beschwerdeführer wehren, befindet sich auf der Parzelle Nr. 000, weshalb die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Erschliessungsplans haben. Die Erfordernis der materiellen Beschwer ist daher zu bejahen. 3.3. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 3.1), ist für die Beschwerdelegitimation zudem eine formelle Beschwer vorausgesetzt. Nach § 4 Abs. 2 BauG kann einen Entscheid nicht anfechten, wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte.