2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 151 Gebührenpflicht unterliegt. Der Einwohnergemeinde X. steht es denn auch offen, mit der ihr vom Baugesetz zur Verfügung gestellten Mitteln die von ihr angeführten Ungerechtigkeiten auszugleichen. 4.3. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die Schaf- fung von Anreizen zur Erstellung von Abstellplätzen auf privatem Grund nicht durch das in Frage stehende Reglement zu erfolgen hat, sondern allenfalls und bei gegebenen Voraussetzungen über das im Baugesetz vorgesehene Instrumentarium durchzusetzen ist. Der vorinstanzliche Entscheid unterläuft daher die Parkplatzerstellungs- pflicht gemäss § 55 BauG nicht und verletzt auch nicht den Grund- satz der Rechtsgleichheit, da die Grundeigentümer am A-Weg Ab- stellplätze auf ihren Grundstücken benutzen. 25 Beschwerdelegitimation (§ 28 BauG). - formelle Beschwer nach § 4 Abs. 2 BauG: War die Einsprache form- ungültig, hat die Gemeinde aber auf eine Nachfrist zur Verbesserung verzichtet, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer den Mangel im Beschwerdeverfahren entge- genzuhalten (Erw. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. April 2008 in Sachen B.M. und A.W. gegen den Regierungsrat (WBE.2006.423). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (Legitimationsanforderungen gemäss § 28 BauG; vgl. AGVE 2002, S. 279 f.; und AGVE 1999, S. 264; 1998, S. 351 je mit Hinweisen). 3.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bilden eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und sind damit Gesamteigentümer der Par- zelle Nr. 000 (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Der vom Erschliessungsplan 152 Verwaltungsgericht 2008 "H." vorgesehene Wendehammer, gegen den sich die Beschwerde- führer wehren, befindet sich auf der Parzelle Nr. 000, weshalb die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Erschliessungsplans haben. Die Erfordernis der materiellen Beschwer ist daher zu bejahen. 3.3. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 3.1), ist für die Beschwerdelegi- timation zudem eine formelle Beschwer vorausgesetzt. Nach § 4 Abs. 2 BauG kann einen Entscheid nicht anfechten, wer es unterlas- sen hat, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte. Die Voraussetzung der formellen Beschwer erfüllt demnach nur, wer sich formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort seine Antrags- bzw. Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausge- schöpft hat. Deshalb ist auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Personen nicht einzutreten, welche sich am vorinstanzlichen Verfah- ren nicht beteiligt haben, ausser sie wären zu Unrecht von der Betei- ligung ausgeschlossen oder erst durch den vorinstanzlichen Ent- scheid betroffen worden (AGVE 1999, S. 264 mit Hinweisen; Mer- ker, a.a.O., § 38 N 146; VGE IV/27 vom 16. Oktober 2003 [BE.2003.00064], S. 5 f.; VGE IV/51 vom 14. Juni 2007 [WBE.2006.419], S. 9). Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass der Be- schwerdeführer 1 die Einsprache an den Gemeinderat X. vom 14. März 2005 nicht unterzeichnet hat und die Einsprache insoweit (form-)ungültig war (vgl. dazu AGVE 1997, S. 292 ff. mit Hinwei- sen). Es würde aber dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 707 ff.) widersprechen, dem Beschwerdeführer 1 den genannten Formmangel im Zusammenhang mit dem Erfordernis der formellen Beschwer entgegenzuhalten, zumal der Gemeinderat X. ausweislich der Akten darauf verzichtet hat, dem Beschwerdeführer 1 in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 39 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache anzusetzen. Statt dessen hat er ihn zur Einspracheverhandlung vom 19. August 2005 vorgeladen und ist in der Folge materiell auf die Einsprache eingetreten. Im Ergebnis ist 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 153 der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass die Voraussetzung der for- mellen Beschwer und insbesondere von § 4 Abs. 2 BauG im Falle der Beschwerdeführer erfüllt ist. 26 Baubewilligung. - Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht auf den Ge- genstand der Einsprache beschränkt (Erw. 2). - Auswirkungen der Aufnahme im ISOS auf die Gemeindeautonomie (Erw. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. Mai 2008 in Sachen Katholische Kirchgemeinde Hägglingen gegen M. und K. (WBE.2005.288). Sachverhalt Die katholische Kirchgemeinde Hägglingen möchte im Dorf- kern von Hägglingen, zwischen Kirche und Pfarrhaus, einen Pfarr- saal realisieren. Kirche und Pfarrhaus stehen unter kantonalem Denk- malschutz. Dem Ortsbild von Hägglingen wird im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale Bedeutung attestiert. Aus den Erwägungen II. 1. (…) 2. 2.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter gel- tend, die Vorinstanz habe unberücksichtigt lassen, dass es den damaligen Beschwerdeführern (den heutigen Beschwerdegegnern) in einzelnen Punkten ihrer Verwaltungsbeschwerde an der formellen Beschwer gefehlt habe. Die Vorinstanz habe nämlich über Beschwer- depunkte entschieden, die von den beiden Einsprachen nicht mehr