2.4. Zusammenfassend ist entgegen der Vorinstanz der Sammelzweck als Ausnahmesituation glaubhaft gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner bestehenden Waffensammlung eine Seriefeuerwaffe erwerben will. Indem die Vorinstanz einen Sammelzweck verneint hat und objektive Umstände, die auf eine anderweitige Nutzung der zu erwerbenden Waffe hindeuten, fehlen, ist die Verweigerung der Ausnahmebewilligung in diesem Punkt mit § 12 der Vollziehungsverordnung unvereinbar. 2007 Verwaltungsrechtspflege 211 VIII. Verwaltungsrechtspflege