Zur Sammeltätigkeit gehört, dass einzelne Waffen einer Sammlung gegen andere, in der Sammlung fehlende ausgetauscht oder Waffen veräussert werden, um andere Waffen erwerben zu können. Die Spannungen innerhalb der Familie des Beschwerdeführers können Anhaltspunkte für eine Dritt- oder Selbstgefährdung begründen. Die Ausnahmebewilligung ist alsdann gestützt auf § 12 Abs. 1 Vollziehungsverordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG oder wegen Zweifel am sorgfältigen Umgang zu verweigern.