Dafür, dass der Beschwerdeführer die zu erwerben beantragte Waffe nicht ausschliesslich zu Sammelzwecken, sondern auch anderweitig, wie beispielsweise zur Selbstverteidigung oder für Handelsgeschäfte erwerben will, bestehen in den Akten keine ausreichenden Hinweise. Insbesondere kann einzig aufgrund der Veräusserung von Teilen der Waffensammlung nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer betreibe einen bewilligungspflichtigen Waffenhandel (Art. 17 WG). Zur Sammeltätigkeit gehört, dass einzelne Waffen einer Sammlung gegen andere, in der Sammlung fehlende ausgetauscht oder Waffen veräussert werden, um andere Waffen erwerben zu können.