Auch ein erkennbarer "innerer" Zusammenhang zwischen einer bestehenden "Querbeetsammlung" und der nachgesuchten Seriefeuerwaffe ist bei einem erstmaligen Gesuch – wie hier – kein taugliches Kriterium, weil damit zum vornherein einem Waffensammler die Möglichkeit zum Aufbau einer Sammlung von Seriefeuerwaffen verwehrt bliebe. Dafür, dass der Beschwerdeführer die zu erwerben beantragte Waffe nicht ausschliesslich zu Sammelzwecken, sondern auch anderweitig, wie beispielsweise zur Selbstverteidigung oder für Handelsgeschäfte erwerben will, bestehen in den Akten keine ausreichenden Hinweise.