Die sachgerechte Anwendung von § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung erfordert keine besondere Systematik der Sammlung nach Hersteller, Waffentyp oder Kaliber, und das Sammeln von Waffen aus einem technischen Interesse vermag den Anforderungen zu genügen. Auch ein erkennbarer "innerer" Zusammenhang zwischen einer bestehenden "Querbeetsammlung" und der nachgesuchten Seriefeuerwaffe ist bei einem erstmaligen Gesuch – wie hier – kein taugliches Kriterium, weil damit zum vornherein einem Waffensammler die Möglichkeit zum Aufbau einer Sammlung von Seriefeuerwaffen verwehrt bliebe.