Insofern bestehen objektive Umstände, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine Sammlung mit einer Seriefeuerwaffe, die als Kriegswaffe in verschiedenen Armeen zum Einsatz gekommen sei, ergänzen will, als glaubhaft erscheinen lassen. Die sachgerechte Anwendung von § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung erfordert keine besondere Systematik der Sammlung nach Hersteller, Waffentyp oder Kaliber, und das Sammeln von Waffen aus einem technischen Interesse vermag den Anforderungen zu genügen.