2.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über eine Waffensammlung. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung umfasste sie 17 Waffen, und die Existenz einer Waffensammlung wird denn auch von der Vorinstanz grundsätzlich anerkannt. Insofern bestehen objektive Umstände, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine Sammlung mit einer Seriefeuerwaffe, die als Kriegswaffe in verschiedenen Armeen zum Einsatz gekommen sei, ergänzen will, als glaubhaft erscheinen lassen.