Der Sicherheitsgedanke der Waffengesetzgebung verlangt aber, dass die Ausnahmebewilligungen nur dann erteilt werden, wenn der Sammelzweck das alleinige und ausschliessliche Motiv für den Erwerb darstellt. Strenge Anforderungen sind daher insoweit gerechtfertigt, als Umstände, die auf einen andern Zweck oder einen unerlaubten Gebrauch der verbotenen Waffe schliessen lassen, die Ausnahmesituation zum vornherein ausschliessen, selbst wenn daneben auch ein Sammelzweck glaubhaft erscheint. 208 Verwaltungsgericht 2007