Auch solche Umstände können den Sammelzweck und damit eine Ausnahmesituation zureichend begründen. Eine beschränkte Auslegung des Sammelzweckes aufgrund von Qualitätskriterien der Sammlung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Vollziehungsverordnung und dem Ausnahmecharakter der Bewilligung jedenfalls nicht. Der Sicherheitsgedanke der Waffengesetzgebung verlangt aber, dass die Ausnahmebewilligungen nur dann erteilt werden, wenn der Sammelzweck das alleinige und ausschliessliche Motiv für den Erwerb darstellt.