Der Ausnahmecharakter der Bewilligung verlangt keine "restriktive" Auslegung, sondern diese Bewilligungsvoraussetzung ist nach dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung auszulegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Sammelzweck auch dann erfüllt sein, wenn eine Waffensammlung besteht, die als "Querbeetsammlung" zu qualifizieren ist oder ein Sammler von nicht verbotenen Handfeuerwaffen aus technischem Interesse mit der Sammlung von Seriefeuerwaffen beginnt. Auch solche Umstände können den Sammelzweck und damit eine Ausnahmesituation zureichend begründen.