Für einen erkennbaren Sammelzweck müssen zudem auch objektive Anhaltspunkte nach sachlichen Kriterien vorliegen. Es ist jedoch weder § 12 der Vollziehungsverordnung noch den Bestimmungen der bundesrechtlichen Waffengesetzgebung oder der Botschaft zum Waffengesetz zu entnehmen, dass eine bestehende Waffensammlung von einer bestimmten Qualität sein oder sich auf Waffen einer bestimmten Marke beschränken muss, um die Ausnahmesituation zu begründen. Der Ausnahmecharakter der Bewilligung verlangt keine "restriktive" Auslegung, sondern diese Bewilligungsvoraussetzung ist nach dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung auszulegen.