die Bestimmungen in Art. 27 Abs. 1 lit. b WG; Art. 26 lit. d und e sowie Art. 27 lit. e und d WV für vergleichbare Situationen). Für das Glaubhaftmachen genügen äussere Umstände, die für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe auf einen Sammelzweck schliessen lassen. Solche können bei der Erweiterung oder Vervollständigung einer bestimmten Waffenserie oder Militärausrüstung vorliegen. Für einen erkennbaren Sammelzweck müssen zudem auch objektive Anhaltspunkte nach sachlichen Kriterien vorliegen.