Da es zur Abgrenzung auf das Motiv des Gesuchstellers ankommt und die (subjektiven) Beweggründe für das Sammeln ihrer Natur die unterschiedlichsten Sammelarten und -ziele erfassen können, ist eine abschliessende positive Umschreibung der Ausnahmesituation, d.h. des Sammelzwecks, nicht möglich. Die Absicht zur Sammlung ist ein innerer Vorgang, der seiner Natur nach einem strikten Nachweis nicht zugänglich ist, weshalb sie von den Gesuchstellenden zumindest glaubhaft zu machen ist (vgl. 2007 Waffenrecht 207