Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die Begründung eines Sammelzweckes die blosse Absichtserklärung eines Gesuchstellers nicht genügt, sondern dafür sachliche Umstände in Zeitpunkt des Gesuches vorliegen müssen, welche auch objektiv auf den Sammelzweck des Erwerbs schliessen lassen. Diese Umstände können in einer bestehenden Waffensammlung, waffenspezifischen oder besonderen weiteren Umständen (Waffenserie, Marke, Militärausrüstung, Umgang mit Waffen, besondere Art der Aufbewahrung und Inventarisierung der Waffen etc.) oder in persönlichen Merkmalen eines Gesuchstellers bestehen, welche für einen Waffensammler charakteristisch sind.