1.1). Mit dieser Umschreibung der Zweckbestimmung wird das Motiv eines Gesuchstellers zur zentralen Frage für das Vorliegen der Ausnahmesituation. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die Begründung eines Sammelzweckes die blosse Absichtserklärung eines Gesuchstellers nicht genügt, sondern dafür sachliche Umstände in Zeitpunkt des Gesuches vorliegen müssen, welche auch objektiv auf den Sammelzweck des Erwerbs schliessen lassen.