WV verlangt, dass die Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht "nur in begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe (…) erteilt werden kann". Mit dem Sammelzweck ist der "begründete Einzelfall" und damit auch die Ausnahmesituation abschliessend umschrieben, weshalb aus der bundesrechtlichen Bestimmung nicht auf zusätzliche Einschränkungen geschlossen werden kann. Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ging es dem Gesetzgeber gerade darum, für die Sammler von Waffen die durch das generelle Verbot entstandene Härte einzelfallgerecht zu mildern (siehe vorne Erw. 1.1).