Eine Ausnahmesituation für den Erwerb einer verbotenen Seriefeuerwaffe begründet gemäss § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung, wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. 1), der Erwerb zu Sammelzwecken. Weitere Anforderungen an diese Ausnahme sind dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht nicht zu entnehmen. Art. 48 206 Verwaltungsgericht 2007