Im Ermessen der Verwaltung liegt die inhaltliche Ausgestaltung der Ausnahmebewilligung, welche wie jede Ermessensbetätigung die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu befolgen hat. Eine Ausnahmebewilligung darf deshalb nicht willkürlich zugestanden oder verweigert werden, und auch das Gebot der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit sind zu beachten (vgl. hierzu Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 441 f.; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1998, S. 61 f.). 2.1.-2.2. (…) 2.3. 2.3.1. Eine Ausnahmesituation für den Erwerb einer verbotenen Seriefeuerwaffe begründet gemäss § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung, wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw.