Die Entscheidung darüber, ob einem Gesuchsteller bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt wird oder nicht, liegt aber nicht im (freien) Ermessen der Verwaltung. Insofern besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer verbotenen Waffe für einen Gesuchsteller, welcher die Voraussetzungen von § 12 der Vollziehungsverordnung vollständig erfüllt. Im Ermessen der Verwaltung liegt die inhaltliche Ausgestaltung der Ausnahmebewilligung, welche wie jede Ermessensbetätigung die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu befolgen hat.