und den damit zu schützenden öffentlichen Interessen nicht zuwider laufen, und schliesslich muss die vom Gesetz verlangte Ausnahmesituation vorliegen. Die Voraussetzungen der Bewilligung, mitunter der Sammelzweck, das Fehlen von Hinderungsgründen gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und der sorgsame Umgang sind begrifflich unbestimmte Rechtssätze bzw. Tatbestände (vgl. hiezu Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 445 f.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 145 f.). Auslegung und richtige Handhabung dieser Begriffe sind Rechtsfragen und können von Verwaltungsgericht überprüft werden.