gemäss § 12 Abs. 1 Vollziehungsverordnung handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze (vgl. hiezu und zum Folgenden Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 2539 f.). Eine solche Bewilligung bedarf zunächst einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die Erteilung der Ausnahmebewilligung darf sodann dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck 2007 Waffenrecht 205