nachfolgend: Vollziehungsverordnung) u.a. den Erwerb von Seriefeuerwaffen in besonderen Fällen geregelt. Die Bewilligung kann unter anderem gemäss § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung erteilt werden, sofern der Erwerb zu Sammelzwecken erfolgt, beim Gesuchsteller keine Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen und sofern Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen ist das Polizeikommando. 1.2. Bei der kantonalen Bewilligung zum Erwerb einer verbotenen Waffe gemäss § 12 Abs. 1 Vollziehungsverordnung handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung.