Auch wenn dies der Botschaft und der bundesrechtlichen Gesetzgebung nicht klar zu entnehmen ist, ergibt sich aufgrund des Sicherheitsgedankens klar, dass neben den genannten objektiven Umständen auch das Motiv des Waffenerwerbs ausschliesslich im Sammeln von Waffen, im Gebrauch für die Jagd oder für die Tätigkeit im Sicherheitsdienst liegen muss und eine anderweitige Verwendung der verbotenen Waffe ausgeschlossen bleiben soll. Von der Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen hat der Kanton Aargau Gebrauch gemacht und in § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 25. November 1998 (SAR 560.111;