Gemäss der Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 sollen die Ausnahmen insbesondere für Personen gelten, die Waffen sammeln, jagen oder für Sicherheitsdienste arbeiten (BBl 1996 I 1060). Auch wenn dies der Botschaft und der bundesrechtlichen Gesetzgebung nicht klar zu entnehmen ist, ergibt sich aufgrund des Sicherheitsgedankens klar, dass neben den genannten objektiven Umständen auch das Motiv des Waffenerwerbs ausschliesslich im Sammeln von Waffen, im Gebrauch für die Jagd oder für die Tätigkeit im Sicherheitsdienst liegen muss und eine anderweitige Verwendung der verbotenen Waffe ausgeschlossen bleiben soll.