verboten. Allerdings können die Kantone in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 3 lit. a WG; Art. 48 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998 [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]). Gemäss der Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 sollen die Ausnahmen insbesondere für Personen gelten, die Waffen sammeln, jagen oder für Sicherheitsdienste arbeiten (BBl 1996 I 1060).